Wohnen im Stöckli
Die Stiftung Alterswohnungen Jean Vannini hat in Witikon mit dem "Stöckli" Wohnungen für Singles und Paare erstellt.
Die 54 Wohnungen sind vermietet.
Die Warteliste führt Lippuner Immobilienverwaltung:
[email protected]
tel:+41445459900
Wohnen im Gartengeschoss
Wohnen im Obergeschoss
Wohnen noch weiter oben
Vermietungsbestimmungen
der Stiftung für Alterswohnungen Jean Vannini, Zürich
1. Zweck der Stiftung für Alterswohnungen Jean Vannini ist der Bau und die Verwaltung von Alterswohnungen zu tragbaren Bedingungen für bedürftige Personen im AHV-Alter. Bei Mehrpersonenhaushalten muss mindestens eine Person im AHV-Alter sein.
2. Ein gutes nachbarschaftliches Zusammenleben hat für die Stiftung einen hohen Stellenwert und es wird von allen Mietern erwartet, dass sie entsprechend Toleranz und Hilfsbereitschaft an den Tag legen.
3. Die Wohnungen werden an Einzelpersonen sowie Mehrpersonenhaushalte vermietet. Bei Vermietung einer Wohnung an eine Einzelperson muss diese in der Lage sein den Haushalt – allenfalls mit Hilfe von Spitex o.ä. – selbständig zu führen. Bei Vermietung einer Wohnung an mehrere Personen muss mindestens eine Person in der Lage sein den Haushalt – allenfalls mit Hilfe von Spitex o.ä. – selbständig zu führen.
4. Die Wohnungsbelegung ist wie folgt geregelt:
1- bis 1 ½-Zimmerwohnungen ausschliesslich für eine Person
2- bis 2 ½-Zimmerwohnung für eine oder zwei Personen
3- bis 3 ½-Zimmerwohnungen ausschliesslich für zwei Personen
Zieht ein einzelner Mieter aus einer 3- bis 3 ½-Zimmerwohnungen aus oder verstirbt ein solcher, ist der verbleibende Mieter verpflichtet bei Freiwerden einer kleineren Wohnung im Haus in eine solche umzuziehen.
Zusätzlich gelten folgende persönliche Voraussetzungen:
5. Zivilrechtlicher Wohnsitz ist ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren in der Stadt Zürich.
Das Erfordernis des fünfjährigen ununterbrochenen Wohnsitzes in der Stadt Zürich gilt auch als erfüllt, wenn ein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Stadt Zürich von mindestens zehn zusammenhängenden Jahren erfüllt ist, der vor nicht mehr als fünf Jahren aufgegeben wurde und die letzten zwei Jahre im Kanton Zürich gewohnt wurde.
Das Erfordernis gilt auch als erfüllt, wenn bei der Anmeldung ein ununterbrochener zivilrechtlicher Wohnsitz in der Stadt Zürich von mindestens sieben Jahren bestand, sofern der nachträgliche Wegzug unfreiwillig war, nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt und in den Kanton Zürich erfolgte.
6. Die Mieter müssen das Schweizer Bürgerrecht oder Aufenthaltsbewilligung B oder C besitzen.
7. Sämtliche Mieter sind verpflichtet, selber in der gemieteten Wohnung zu wohnen und dort zivilrechtlich Wohnsitz zu haben. Ein Aufenthalt von mindestens 9 Monaten pro Kalenderjahr in der Wohnung ist Bedingung.
8. Mieter mit Haustier sind verpflichtet der Hausverwaltung eine Person/Anlaufstelle anzugeben, welche das Haustier bei unerwartetem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit übernimmt/dafür sorgt.
9. Die zulässigen Obergrenzen des steuerbaren Einkommens richten sich nach den jeweils aktuellen Vermietungsbestimmungen für Wohnungen der Subventionierungskategorie 2 der Stiftung für Alterswohnungen der Stadt Zürich SAW. Diese können um maximal 10% überschritten werden. 1. Aktuell (im August 2022) sind diese wie folgt:
· Einpersonenhaushalte: Fr. 60’200.- + 10% = Fr. 66'220.- beim Bezug
· Mehrpersonenhaushalte: Fr. 71'400.- + 10% = Fr. 78'540.- beim Bezug
Zum Einkommen hinzugerechnet wird ausserdem ein Anteil des Vermögens. Auch diese Werte richten sich nach den jeweils geltenden Vermietungsbestimmungen SAW. Aktuell (im August 2022) gilt folgendes:
Zum Einkommen hinzugerechnet wird ausserdem 1/20 (5%) des Anteils vom Vermögen, der Fr. 100'000.—übersteigt. Als massgebende Einkommens- und Vermögenszahlen gelten das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen nach kantonalem Steuerrecht. Die Einkommen aller Personen im gemeinsamen Haushalt werden zusammengezählt.
10. Maximal 10% der Wohnungen können – unter der Voraussetzung von besonderen Umständen – auch an Personen vermietet werden, welche die zulässige finanzielle Obergrenze überschreiten. Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen liegt im Ermessensspielraum des Stiftungsrates und richtet sich nachfolgenden Kriterien:
· Alter 80 Jahre alt oder älter (und somit vom Vermietungsmarkt praktisch ausgeschlossen)
· Die Wohnung wurde gekündigt oder es wurde eine Leerkündigung angekündigt
· Die Person unterstützt eine andere Person (finanziell und oder durch andere Leistungen)
· Es ist eine körperliche Behinderung oder Einschränkung vorhanden, welche den Verbleib am
bisherigen Wohnort erschwert oder verunmöglicht
· Die Person(en) ergänzen aufgrund von sozialen/demografischen Faktoren die Zusammensetzung der Mieterschaft in sehr positiver Weise, wodurch die Erwartung besteht, dass dies Person(en) einen Mehrwert für das Zusammenleben schafft/schaffen.
Die Personen mit einer Überschreitung der finanziellen Obergrenze, welche eine Ausnahmebewilligung erhalten, werden die geltenden Mietzinsen progressive gemäss ihrem Vermögen/Einkommen nach folgender Formel angepasst:
Definierter Nettomietzins + 0-50% Überschreitung pro Prozent = + 1.00 CHF/m2/Jahr
jede weitere Überschreitung zusätzlich pro Prozent = + 0.50 CHF/m2/Jahr
11. Bei Abschluss des Mietvertrages haben die Mieter ein Mietzins-Depot von zwei Monatsmietzinsen zu leisten.
12. Für den Abschluss eines Mietvertrags muss die letzte Steuererklärung sowie ein Betreibungsregisterauszug vorgelegt werden. Die Vermieterschaft kann auch anderweitige Dokumente einfordern, welche den guten Leumund und Charakter der Mieterschaft bestätigen. Die Vermieterschaft ist während des ganzen Mietverhältnisses jederzeit berechtigt aktuelle Betreibungsregisterauszüge, Strafregisterauszüge sowie Steuererklärungen einzuverlangen. Leisten die Mieter der Aufforderung zur Verfügungsstellung dieser Dokumente keine Folge, stellt dies ein Kündigungsgrund dar.
13. Aufgrund des vorliegend zwingenden Mobilitätskonzepts ist das Halten von Fahrzeugen nicht möglich. Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind mit der Verwaltung abzuklären.
14. Die Fensterlamellen u/o Filter der Minergie P Lüftung müssen regelmässig gereinigt und unterhalten werden. Die Mieter haben der Verwaltung, resp. der von ihr beauftragen Reinigungsfirma 1-2-mal jährlich, resp. bei Bedarf Zugang zu ihrer Wohnung zu ermöglichen.
15. Diese Vermietungsbestimmungen können durch die Stiftung einseitig angepasst werden.